Random header banner 1 Random header banner 2 Random header banner 3 Random header banner 4 Random header banner 5

Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen
I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen (AGB) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entsprechende Aufträge werden ausschließlich
auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt; andere Bedingungen
werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Individuelle
Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.
II. Preise, Vertragsschluss
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass
die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens
jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Die Preise des Auftragnehmers
enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab
Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen der vertraglichen Leistung auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber
berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken,
die vom Auftraggeber wegen geringfügiger, aber nicht beanstandungsfähiger
Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Soweit Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/
übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, welche nicht Gegenstand des
Auftrags sind, vom Auftraggeber veranlasst sind, werden diese gesondert berechnet.
4. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige
ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht
sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Fälligkeit
richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies
gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche
des Auftraggebers.
3. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch
die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer
die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die
Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. § 321 II BGB bleibt unberührt.
Der Auftragnehmer kann die Leistung auch dann verweigern, wenn er aus demselben
rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen den Auftraggeber hat, bis die ihm
gebührende Leistung bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unberührt.
4. Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Lieferung der Ware den Preis einschließlich
der Kosten gem. Ziffer II („Preise, Vertragsschluss“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung
in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch
nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer außerdem einen Anspruch
auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist auf einen
geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung
begründet ist.
IV. Lieferung
1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies
nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.
2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung
der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbesondere
dann der Fall sein, wenn
−− Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks
verwendbar sind und
−− die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt.
Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftragnehmer
zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.
3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die
den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den
Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer
zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser
Regelung nicht verbunden.
5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer –
sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere
Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber
nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv
nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer
der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in
diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu.
7. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert
durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll
(Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen
wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem
Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers
stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht
innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl
entweder
−− die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen,
−− die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder
−− dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und
nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten.
Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.
Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende
Ware erfolgen.
2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit
an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
3. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers
um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten
nach seiner Wahl freigeben.
4. Bei Verarbeitung oder Umbildung der vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen
Eigentum
stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen
und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen.
Sind Dritte an der Verarbeitung oder Umbildung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen
Miteigentumsanteil
in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware
beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie etwaiger zur Korrektur
übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den
Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
Druckreiferklärung/
Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden
sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für etwaige sonstige Freigabeerklärungen
des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware
schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung;
andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer
dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt
die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass der mangelfreie Teil der Lieferung für den Auftraggeber ohne
Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können übliche Farbabweichungen
vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich
zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
6. Zulieferungen (insbesondere Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber
oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens
des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für die technische Eignung von Zulieferungen zur
ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags, soweit die mangelnde Eignung einem sorgfältig
handelnden Auftragnehmer erkennbar werden muss. Bei Datenübertragungen hat der
Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende
Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet
werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet
−− für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
−− für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden,
auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen
Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
2. Der Auftragnehmer haftet ferner bereits bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Die
Haftung des Auftragnehmers nach Satz 1 ist in den Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Der Auftragnehmer haftet schließlich
−− bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit
der Ware sowie
−− bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 1. genannten
Schadensersatzansprüche und solcher aus dem Produkthaftungsgesetz in einem
Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den
Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen hat.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht
von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung
des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag
erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, Materialien und Daten werden vom Auftragnehmer
nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt
der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus
archiviert. Eine etwaige Versicherung hat bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst
zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt
werden.
XII. Rechte Dritter
Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm
gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte,
nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen
Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung
vollumfänglich frei, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht
zur Last fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht
Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.